AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen der Lista Office Vertriebs AG und der LOG Produktions AG (beide abgekürzt als «LO»)

1. Allgemeines

1.1 Für sämtliche Lieferungen von Waren und sonstige Leistungen (nachfolgend "Produkte") der LOG Produktions AG und Lista Office Vertriebs AG, Alfred Lienhard Strasse 2, 9113 Degersheim, Schweiz (nachfolgend LO oder "Lieferantin") sowie sämtliche Vertragsbeziehungen mit der LO gelten ausschliesslich diese allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend "AVB").
1.2 Sie werden Bestandteil des Kaufvertrages, indem die AVB oder ein Hyperlink der den Zugriff auf die AVB ermöglicht, sei es mit der Zustellung der Offerte oder der Auftragsbestätigung, dem Kunden mitgeteilt werden. Den AVB entgegenstehende Bestimmungen oder allgemeine Bedingungen des Kunden oder von Drittpersonen (nachfolgend "Kunde(n)") erlangen keinerlei Gültigkeit, selbst wenn sie der Bestellung des Kunden zugrunde gelegt und die Lieferantin ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.3 Diese AVB gelten auch dann ausschliesslich, wenn die Lieferantin nach Kenntnisnahme von abweichenden Bestimmungen oder allgemeinen Bedingungen vorbehaltslos ihre Leistungen erbringt. Abweichungen von diesen AVB im Einzelfall können nur in der Auftragsbestätigung von LO oder in einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung zwischen der LO und dem Kunden gültig vereinbart werden.

2. Angebot, Angebotsunterlagen und Zeichnungen

2.1 Angebote einschliesslich sämtlicher darin oder in Begleitunterlagen enthaltenen Angaben der LO erfolgen freibleibend und stellen keinen Antrag im Rechtssinn dar, solange die LO Offerten nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet.
2.2 In Unterlagen der LO enthaltene Angaben, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
2.3 Alle dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses oder im Rahmen der Vertragserfüllung überlassenen Unterlagen, Zeichnungen und Pläne bleiben geistiges Eigentum der LO und dürfen ohne deren ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht reproduziert, anderweitig verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag zwischen der LO und dem Kunden kommt durch Zustellung der Auftragsbestätigung durch die LO an den Kunden (per Post oder E-Mail) nach Eingang der Bestellung des Kunden oder durch Unterzeichnung eines separaten, schriftlichen Vertrags durch die LO und den Kunden zustande. Der Vertragsinhalt bestimmt sich abschliessend nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung oder des schriftlichen Vertrags einschliesslich der vorliegenden AVB.
3.2 Änderungen der Produkte nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Kunden können einzig gestützt auf eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung, in der der Gegenstand der Änderungen und deren Auswirkungen spezifiziert werden (namentlich Mehr- oder Minderkosten sowie ggf. Liefertermine), gültig vereinbart werden.
3.3 Zusatzkosten aufgrund von Änderungen der Produkte nach Vertragsabschluss gehen zu Lasten des Kunden und berechnen sich gemäss den dannzumal geltenden Ansätzen der LO.

4. Lieferung

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachfolgenden Zeitpunkte:
a) Datum gemäss Auftragsbestätigung oder Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden, technischen, kaufmännischen oder sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an der die Lieferantin eine vor der Lieferung zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, sofern die Versandbereitschaft bis zum Ablauf der Lieferfrist gemeldet ist. Als Zeitpunkt der Lieferung sowie des Gefahrübergangs gilt der Tag, an dem die Produkte ab Werk der Lieferantin zum Transport zur Verfügung gestellt und vom Kunden abgeholt werden (Lieferung). Verzögert sich die Abholung jedoch aus Gründen, die beim Kunden liegen, gilt als Zeitpunkt der Lieferung und des Gefahrübergangs der Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft. Für Transportschäden übernimmt die LO keinerlei Haftung.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der LO nicht nachkommt, oder nachträglich Bestellungsänderungen wünscht;
b) Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt (der Begriff des Ereignisses höherer Gewalt bestimmt sich nach Ziffer 9 unten).
4.4 Die LO ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.5 Wenn der Kunde eine Lieferung verhindert, verschiebt oder zurückweist, haftet er für die zusätzlich daraus resultierenden Kosten (z.B. die Kosten für Lagerung und Handling).

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Massgeblich sind die in der Auftragsbestätigung oder einem allfälligen schriftlichen, beidseitig unterzeichneten Vertrag oder einer allfälligen Vertragsänderung enthaltenen Preise.
5.2 Die LO behält sich das Recht vor, Preise angemessen anzupassen, sofern nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder -erhöhungen, z.B. aufgrund von Materialpreisänderungen (z.B. für Holz, Stahl, Aluminium, Kunststoffe), eintreten. Eine einseitige Preisanpassung gemäss dieser Ziffer 5.2 durch die LO kann einzig auf Basis von Veränderungen relevanter Indizes, namentlich des Index für Stahlpreise (MEPS), für Lohnkosten (Schweizerischer Lohnindex SLI, nach Branchen, Bundesamt für Statistik "BFS"), für Transportkosten (ASTAG-Transportkostenindex, ASTAG Schweizerischer Nutzfahrzeugverband) und für Verbraucherpreise (HVPI, BFS) gegenüber den Indexständen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfolgen.
5.3 Alle Preise der LO verstehen sich mangels anderer Abrede in Schweizer Franken (CHF)., zzgl. Steuern und Gebühren (namentlich MwSt.) in gesetzlicher Höhe, ab Werk Lieferantin, Degersheim, Schweiz (EXW (Incoterms® 2020)).
5.4 Nicht in den Preisen inbegriffen sind die Kosten für:
a) Büroraumplanung im Auftrag des Kunden;
b) Transport zum Bestimmungsort;
c) Montage(n).
5.5 Die Vereinbarung der Montage durch die LO im Einzelfall beinhaltet nicht die Installation der Verkabelung.
5.6 Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungstellung ohne Abzug mittels Banküberweisung zur Zahlung fällig. Vorbehalten bleiben abweichende, schriftlich vereinbarte Zahlungsbedingungen im Einzelfall. Die LO kann ihre Leistungen aber auch von Zahlung Zug um Zug oder von einer Vorauszahlung abhängig machen.
5.7 Die Zahlungspflicht ist erst mit Eingang der Zahlung (Valuta) auf dem Bankkonto der LO erfüllt.
5.8 Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet vom ersten Tag des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. Mit Eintritt des Zahlungsverzugs entfallen allfällige Rabatte, Skonti oder anderweitige Vergünstigungen. Mit dem Eintritt des Zahlungsverzugs werden sämtliche Forderung der LO gegenüber dem Kunden sofort zur Zahlung fällig. Hiervon erfasst sind auch gestundete Forderungen oder Forderungen, für die im Einzelfall Abzahlungsvereinbarungen geschlossen wurden.
5.9 Mit Eintritt des Zahlungsverzugs des Kunden oder dem Bekanntwerden von Umständen, die zu begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn solche Umstände bereits bei Vertragsabschluss bestanden, der LO jedoch nicht bekannt waren oder sein mussten, hat die LO sodann und ohne Weiteres das Recht (einzeln oder kumulativ):
a) jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und bereits erbrachte Leistungen vom Kunden zurückzufordern;
b) auf die nachträgliche Leistung des Kunden verzichten und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen;
c) vom Kunden angemessene Sicherheiten für sämtliche fälligen Forderungen zu verlangen;
d) Leistungen gegenüber dem Kunden, auch aus anderen Verträgen und ungeachtet der hierfür getroffenen Vereinbarungen, nur gegen Vorauszahlung zu erbringen und/oder eine angemessene Verlängerung entsprechender Fristen in Anspruch nehmen;
e) vom Kunden Schadenersatz zu verlangen.
5.10 Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten. Der Kunde kann Gegenforderungen gegen die LO mit Forderungen der LO verrechnen, sofern die LO die Gegenforderungen ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der LO (Eigentumsvorbehalt) und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Die LO hat das Recht, den Eigentumsvorbehalt auf eigene Kosten im Eigentumsvorbehaltsregister am (Wohn-)Sitz des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde hat auf erste Aufforderung der LO hin und entschädigungslos angemessen mitzuwirken, erforderliche Erklärungen abzugeben oder Unterschriften zu leisten. Ferner ist der Kunde verpflichtet, die LO über jegliche Änderungen des Domizils des Kunden unverzüglich, spätestens innert 10 Tagen, zu informieren.
6.2 Sofern am Sitz oder Wohnsitz des Kunden ein Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 714 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs nicht gültig errichtet werden kann, ist die Lieferantin befugt, alle anderen möglichen und vergleichbaren Rechte an ihren Rechnungen gelten zu machen bzw. rechtsgültig zu errichten.

7. Beanstandungen und Mängelrügen

7.1 Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Massgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei LO.
7.2 Auf Verlangen der Lieferantin sendet der Kunde die beanstandeten Produkte auf seine Kosten an sie zurück. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Lieferantin die Kosten des günstigsten Versandweges. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist die Lieferantin berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzen zu lassen.
7.3 Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Mangels gelten die Produkte als genehmigt und sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

8. Sachgewährleistung

8.1 Mit Ablauf von zwei Jahren sind sämtliche Klagen des Kunden wegen Sachmängeln verjährt (Art. 210 Abs 1 OR).
8.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Lieferung der Ware (Gefahrübergang, siehe Ziff. 4.2).
8.3 Bei Vorliegen von Sachmängeln, die rechtzeitig gerügt wurden, ist LO verpflichtet, entweder den Mangel zu beseitigen ("Nachbesserung") oder mängelfreie Ware zu liefern. Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden wie Wandelung (Rückabwicklung Zug um Zug), Minderung (Preisreduktion) und Schadenersatz für Schaden an der Sache und allfällige Folgeschäden sind ausgeschlossen.
8.4 Für durch die Lieferantin instand gestellte oder ersetzte Produkte beginnt mit dem Tag der Ersatzlieferung bzw. der Reparatur eine neue, zweijährige Verjährungsfrist zu laufen.
8.5 Bei handelsüblicher und/oder nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Produkte oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche. Die Eigenschaften eventuell vorgelegter Muster gelten mangels ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung der Lieferantin nicht als zugesichert, sofern die gelieferten Produkte zum vorgesehenen Gebrauch tauglich sind. Die Eigenprodukte von LO, die unter der Marke 'LO' hergestellt und vertrieben werden, können Bestandteile enthalten, welche LO aus zurückgenommenen Produkten wiederaufbereitet oder wiederverwendet hat. Diese Bestandteile haben keine Beeinträchtigungen (insbesondere keine funktionellen oder sichtbaren).
8.6 Ersetzte Produkte und ersetzte Teile gehen in das Eigentum von LO über.
8.7 Nicht unter diese Sachgewährleistung fallen Mängel der Produkte, die die Folge sind von fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von ihm beauftragter Dritter, mangelhaften Bauarbeiten, unsachgemässer Behandlung oder Verwendung, nicht ordnungsgemässer Wartung und natürlicher Abnutzung. Ferner ausgeschlossen ist eine Gewährleistung der Lieferantin für Beschädigungen während des Transports. Die Lieferantin übernimmt zudem keinerlei Gewähr, wenn Reparaturen durch den Kunden selbst oder von Drittpersonen vorgenommen werden.
8.8 Von der Mängelhaftung ausgenommen sind Mängel, die auf Konstruktionsvorschriften des Kunden oder Vorschriften des Kunden zur Verwendung eines bestimmten Materials zurückzuführen sind. Ferner bestehen keine Mängelansprüche, wenn die Ware von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, der Mangel stehe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung.

9. Höhere Gewalt

9.1 Als ein Ereignis höherer Gewalt gilt ein Ereignis, welches LO daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, und welches (i) ausserhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt, (ii) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte, und (iii) dessen Auswirkungen nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden werden können. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten namentlich (aber nicht abschliessend): Krieg, Terrorakte, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Sanktionen, behördliche Anordnungen, Amtshandlungen, Enteignung, Verstaatlichung, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der Halb- und Fertigfabrikate, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen, Streik, Aussperrung, etc.
9.2 Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, welche die LO trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei ihr oder bei einem Dritten entstehen, hat die LO das Recht – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise und ohne Weiteres vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse länger als 90 Tage dauern.
9.3 Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so ist die LO so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die LO verhindert, von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Die LO muss den Kunden benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.

10. Rücktritt vom Vertrag

10.1 (Kumulative) Voraussetzungen für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag sind, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden der Lieferantin zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes an die Lieferantin geltend zu machen.

11. Schadenersatz

11.1 Die LO haftet für Schäden aus der Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten nur:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
- bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung;
- aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
11.2 Eine allfällige Haftung der LO ist betragsmässig begrenzt und entspricht maximal dem Rechnungsbetrag der im Einzelfall an den Kunden gelieferten Produkte. Der Schadenersatz ist auf den direkten unmittelbaren Schaden begrenzt, jede Haftung für indirekte, mittelbare und Folgeschäden aller Art oder entgangenen Gewinn wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

12. Geheimhaltung

12.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Unterlagen die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der LO, sei es bei der Bestellung, Abnahme, anderen Leistungen oder anderweitig im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung mit der LO, zur Kenntnis gelangt sind (u.a. geschäftliche oder technische Angaben, die in Offertunterlagen, Angebotsbestätigungen, Lieferscheinen, Begleitunterlagen, Plänen oder Ähnlichem enthalten sind), vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen in der Organisation des Kunden nur Personen zugänglich gemacht werden, die einer gleichwertigen Pflicht zur Geheimhaltung wie in dieser Ziffer 12 unterstehen.
12.2 Ausgenommen von der Pflicht zur Geheimhaltung sind (i) gesetzliche oder behördliche Pflichten zur Offenlegung (in diesem Fall sind die Parteien zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben verpflichtet, um den Inhalt der Offenlegung – sofern zeitlich möglich – vorgängig abzusprechen) und (ii) Informationen, die bereits frei zugänglich sind, ohne dass sie durch Verletzung dieser Lieferbedingungen publik geworden sind.
12.3 Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht vor Abschluss eines Vertrags bzw. vor einer allfälligen Auftragsbestätigung seitens der LO und überdauert auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der LO.

13. Weitere Bestimmungen

13.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden gegenüber der Lieferantin (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige) haben in Schriftform zu erfolgen, wobei strengere gesetzliche Formvorschriften vorbehalten bleiben.
13.2 Die LO hat das Recht, offenkundige Irrtümer (Schreib- und Rechenfehler) auf Angeboten, Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen, etc. jederzeit und ohne Weiteres zu korrigieren.
13.3 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AVB hat nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AVB zur Folge. Anstelle einer unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gilt als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt.
13.4 Schriftliche Erklärungen der LO gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Kunden angegebene Adresse gesandt werden. Schriftliche Erklärungen des Kunden gelten als zugegangen, wenn sie an den jeweiligen Sitz der LO gesandt werden.

14. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und sämtliche Verpflichtungen ist der Sitz der LO in Degersheim/SG.
14.2 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der LO und dem Kunden unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14.3 Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Rechtsbeziehungen zwischen der LO und dem Kunden sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der LO in Degersheim/SG zuständig. Die LO ist aber berechtigt, den Kunden vor den Gerichten an dessen Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen.

Degersheim, 01. August 2024